Wie deutlich muss der Schuldunterschied bei der Scheidung sein?
betrifft Ehegatten, geschiedene Partner
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (210 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (vgl Schwind in Klang 2. Auflage I/1 S 837, 1 Ob 91/71, 1 Ob 92/71 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Und das Verhalten der anderen Seite dagegen eher zu vernachlässigen ist.OGH 2 Ob 107/13v, 30.07.2013
- Ein überwiegendes Verschulden ist daher anders als im allgemeinen Sprachgebrauch nicht schon bei mehr als 50 % Überwiegen anzunehmen.OGH 2 Ob 192/10i, 17.02.2011
- Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 2 Ob 192/10i, 17.02.2011
- Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des einen Teiles im Rahmen des maßgeblichen Gesamtverhaltens beider Ehegatten in seinem Zusammenhang fast völlig in den Hintergrund tritt.OGH 4 Ob 1655/95, 24.10.1995
- Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt, weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich (zB §§ 63, 64, 66 EheG) dem Alleinverschulden gleichsteht.OGH 4 Ob 563/95, 18.09.1995
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Sodass neben dem eindeutigen Verschulden des eines Teiles das Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt.OGH 8 Ob 636/87, 24.03.1988
- Sodass es subtiler Abwägungen nicht bedarf.OGH 6 Ob 570/87, 25.06.1987
- Abwägung auch dann, wenn einem Eheteil ein Ehebruch zur Last liegt.OGH 6 Ob 503/81, 27.08.1981
- Das Verschulden des einen Ehegatten an der eingetretenen Zerrüttung der Ehe muss erheblich schwerer wiegen als jenes des anderen Ehegatten.OGH 1 Ob 625/76, 30.06.1976
- Das Verschulden des anderen muss fast völlig in den Hintergrund treten.OGH 1 Ob 193/75, 29.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057821 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 210.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 44/26k, 15.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 26/26h, 25.03.2026
- OGH 5 Ob 119/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 146/24p, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 139/23m, 29.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §60 Abs2
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