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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2026

OGH 2 Nc 11/26d

Worum es ging: Kann ein früheres Urteil mein neues Verfahren binden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass zwei Begehren völlig gleich sein müssen, gilt nur dort, wo ein zweites Verfahren über dieselbe Sache überhaupt ausgeschlossen ist. Die Bindung an eine frühere Entscheidung setzt umgekehrt gerade voraus, dass die Begehren nicht gleich sind und das eine auch nicht bloß das Gegenteil des anderen ist.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ist das Hauptverfahren bereits rechtskräftig beendet, kann eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr wahrgenommen werden. Sie müssen einen solchen Antrag also während des laufenden Verfahrens stellen.

Sobald die Entscheidung in der Sache rechtskräftig ist, ist eine Ablehnung des Richters ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Ablehnungsantrag noch offen war, die Sachentscheidung Ihnen aber bereits zugestellt wurde.

Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren oder zwecklosen Ausführungen und lässt er kein Begehren erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Punkte, wird er ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen. Sie müssen dabei darauf hingewiesen werden, dass jede weitere Eingabe mit demselben Mangel künftig ohne Entscheidung und ohne inhaltliche Behandlung nur zum Akt genommen wird.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 86a

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.536 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

2Nc11/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend * im Rekursverfahren zu AZ *, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Ablehnungsantrag vom 4. 3. 2026 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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