Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 27/26y
Worum es ging: Wie weit muss ein Betrieb Gefahren für Besucher absichern?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 13.05.2025, 32 Cg 7/25t-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.11.2025, 6 R 133/25h-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
2Ob27/26y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. K*, 3. C*, und 4. Ca*, alle: *, vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 5.006,02 EUR sA (erstklagende Partei) und je 4.033,33 EUR sA (zweit- bis viertklagende Partei), über die Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 6 R 133/25h-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Mai 2025, GZ 32 Cg 7/25t-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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