OGH 1 Nc 27/26z
Worum es ging: Kann ich vor der Klage ein anderes Gericht bestimmen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange eine Sache bei keinem Gericht anhängig gemacht wurde, kann sie nicht einem anderen Gericht übertragen werden. Ein solcher Antrag ist erst möglich, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist.
Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.
Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.
Ein anderes Gericht kann erst bestimmt werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist. Dafür genügt eine Klage, eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete Eingabe, ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder ein eingeleitetes Vorverfahren. Ist noch gar nichts eingebracht, ist eine Übertragung nicht möglich.
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Geschäftszahl
1Nc27/26z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter über den Antrag von 1. M*, und 2. N* AG, *, beide vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
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