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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.04.2026

OGH 1 Nc 27/26z

Worum es ging: Kann ich vor der Klage ein anderes Gericht bestimmen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange eine Sache bei keinem Gericht anhängig gemacht wurde, kann sie nicht einem anderen Gericht übertragen werden. Ein solcher Antrag ist erst möglich, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist.

Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.

Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.

Ein anderes Gericht kann erst bestimmt werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist. Dafür genügt eine Klage, eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete Eingabe, ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder ein eingeleitetes Vorverfahren. Ist noch gar nichts eingebracht, ist eine Übertragung nicht möglich.

Entscheidungstext

26 Absätze, 2.883 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

1Nc27/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter über den Antrag von 1. M*, und 2. N* AG, *, beide vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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