Darf dasselbe Gericht über meine Klage gegen den Staat entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 11.05.2026 (126 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kommt von vornherein ein Ersatzanspruch aus einem Prozess, der die Antragstellerin nicht betrifft, nicht in Betracht, hat (allein deswegen) auch keine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG zu erfolgen.OGH 1 Nc 94/23y, 02.11.2023
- Die Antragstellerin kann ihren Amtshaftungsanspruch nicht auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Linz in einem Prozess, der nur ihren Liquidator und Gesellschafter betrifft, stützen.OGH 1 Nc 94/23y, 02.11.2023
- Hier: Mitglied des Rekurssenats, aus dessen Entscheidung der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch ableitet, wurde zum Richter des übergeordneten Oberlandesgerichts ernannt.OGH 1 Nc 26/23y, 31.03.2023
- Die Parteien sind auch nicht berechtigt, die Abänderung eines gefassten Delegierungsausspruchs zu beantragen.OGH 1 Nc 5/19d, 30.04.2019
- Hier: Der Amtshaftungsanspruch wird auf ein Verhalten der nunmehrigen Präsidentin des Rechtsmittelgerichts im Rahmen der Justizverwaltung an einem anderen Gericht gestützt.OGH 1 Nc 42/18v, 13.12.2018
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- Im Rahmen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs wegen ungerechtfertigter Haft nach dem StEG 2005 genügt – weil ein darauf gegründeter Anspruch den Vorwurf eines schuldhaften Handelns nicht voraussetzt – die für einen Freiheitsentzug wirksame Beteiligung (auch) des (Rechtsmittel‑)Gerichts.OGH 1 Nc 30/18d, 25.09.2018
- Ein förmlicher Delegierungsantrag einer Partei gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher als unzulässig zurückzuweisen.OGH 1 Ob 153/15d, 27.08.2015
- Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben.OGH 1 Nc 50/14i, 08.10.2014
- Hier: Ersatzanspruch nach dem StEG 2005.OGH 1 Nc 32/12i, 12.06.2012
- Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist nur, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen. Soweit daher die Ausscheidung von Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter begehrt wird, liegt kein von Amts wegen wahrzunehmender Ausschließungsgrund vor.OGH 8 Nc 11/10z, 11.03.2010
- § 9 Abs 4 AHG normiert einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung. Eine solche Delegierung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu.OGH 8 Nc 11/10z, 11.03.2010
- Der im § 9 Abs 4 AHG enthaltene „typisierte" Tatbestand der „kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird.OGH 1 Ob 35/09t, 31.03.2009
- Es wird der Amtshaftungsanspruch nicht aus der Entscheidung des Berufungsgerichts abgeleitet, wenn die Ansprüche allein auf die erstinstanzliche Entscheidung gestützt und Äußerungen des Berufungssenats des OLG in der Berufungsverhandlung nur illustrativ erwähnt werden.OGH 1 Nc 5/08p, 30.01.2008
- Das gilt auch dann, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird.OGH 1 Nc 107/07m, 10.01.2008
- Wie 15 Ns 67/05d.OGH 15 Ns 66/05g, 15.09.2005
- § 9 Abs 4 AHG gilt nicht im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren.OGH 15 Ns 66/05g, 15.09.2005
- Hier: Behauptete Verletzung der Dienstaufsicht.OGH 1 Nc 6/05f, 23.02.2005
- Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine zuständigkeitsverändernde Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es ist daher abzuwarten, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein.OGH 1 Nc 110/02w, 05.11.2002
- Ein solcher Anschein kann nach objektiven Gesichtspunkten nicht schon deshalb entstehen, weil Richter, die bei verschiedenen, aber im gleichen Gebäude untergebrachten Gerichten ernannt sind, in einer "Kantine" einen Meinungsaustausch pflegen oder Richter des LGZ im Zuge ihrer beruflichen Karriere einmal zu Richtern des Oberlandesgerichtes ernannt werden könnten.OGH 1 Nc 108/02a, 25.10.2002
- Hier: Wenngleich das Oberlandesgericht über die Beschwerde des im Strafverfahren verurteilten Antragstellers zu entscheiden hatte, bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, zumal der Ersatzanspruch des Antragstellers gerade nicht aus dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern nur aus einem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts abgeleitet wird.OGH 1 Nd 11/02, 23.04.2002
- Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu engen Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ableitbaren Grundsätze auf ähnliche Sachverhalte.OGH 1 Nd 35/01, 20.12.2001
- Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen.OGH 1 Nd 41/01, 05.12.2001
- Wird der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.OGH 1 Nd 41/01, 05.12.2001
- Auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.OGH 1 Nd 30/01, 28.09.2001
- § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung.OGH 1 Nd 7/01, 27.06.2001
- Für eine analoge Ausdehnung des § 9 Abs 4 AHG nicht bloß auf Richter desselben Gerichts, sondern auch auf im selben Gerichtsgebäude untergebrachte Richter eines anderen Gerichts bieten das Gesetz, seine Materialien und vor allem auch der Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte.OGH 1 Ob 253/00p, 27.02.2001
- § 9 Abs 4 AHG wurde in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofs erster Instanz" ergänzt.OGH 1 Ob 253/00p, 27.02.2001
- Hier: Verfahrenshilfeantrag; Behauptung, Richter der Rechtsmittelinstanz hätten den eingeklagten Vermögensschaden durch eine unvertretbar fehlerhafte Senatsentscheidung gegen sie rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursacht.OGH 1 Nd 39/00, 08.02.2001
- Gilt auch für Rechtsmittel gegen Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages.OGH 1 Nd 23/00, 11.07.2000
- Hier: Das zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages an sich zuständige Oberlandesgericht Wien hat im Anlassverfahren für den jetzt angestrengten Amtshaftungsprozess infolge Berufung des damaligen Klägers und nunmehrigen Antragstellers entschieden, sodass sich der Ersatzanspruch des Antragstellers auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet und demgemäß vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen.OGH 1 Nd 13/00, 17.05.2000
- § 9 Abs 4 AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.OGH 1 Nd 6/00, 10.03.2000
- Auch das als Klagegrund in Betracht kommende Verhalten des Richters eines Landesgerichts erfüllt den Delegierungstatbestand, wenn dieser Richter nunmehr schon bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und deren Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegende weitere Ansprüche zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.OGH 1 Nd 5/00, 10.03.2000
- Hier: § 8 Abs 2 OrgHG.OGH 9 ObA 150/98v, 20.05.1998
- Es soll von vornherein auch nur jeder bloße Anschein einer Befangenheit vermieden werden.OGH 1 Ob 41/97d, 15.12.1997
- Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben.OGH 1 Ob 356/97b, 25.11.1997
- Es ist keineswegs nur auf kollegiale Beschlüsse eines Landesgerichtes oder Oberlandesgerichtes abzustellen; Richter eines Gerichtshofes sollen viel mehr nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofes zum Gegenstand haben.OGH 1 Ob 26/93, 19.10.1993
- Übertragung vom angerufenen Arbeitsgericht und Sozialgericht an Gerichtshof, der die Frage seiner Besetzung zu klären haben wird.OGH 9 Nda 7/89, 28.09.1989
- Nunmehr § 9 Ab 5 AHG.OGH 1 Nd 18/87, 07.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 126.
- OGH 1 Nc 31/26p, 11.05.2026
- OGH 1 Nc 27/26z, 15.04.2026
- OGH 1 Ob 182/25h, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Nc 34/25b, 03.09.2025
- OGH 5 Nc 7/25m, 02.04.2025
- OGH 1 Nc 6/25k, 11.03.2025
- OGH 1 Nc 5/25p, 06.03.2025
- OGH 1 Nc 7/24f, 22.04.2024
- OGH 1 Nc 5/24m, 14.03.2024
- OGH 1 Ob 141/23a, 16.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §9 Abs4; StEG §8 Abs2; OrgAG §8 Abs2; StEG 2005 allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.