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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 41/26v

Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Ob ein Verband gegen die Verwendung von Klauseln vorgehen kann, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Verwendung auswirkt. Ob die Klauseln selbst zulässig sind, wird dagegen nach den Regeln für Verträge beurteilt, im Regelfall nach der Bestimmung für Verbraucherverträge.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 13a KSchG § 28 KSchG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.866 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

7Ob41/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ 3 R 153/25d-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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