Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?
betrifft Kläger, Beklagte
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 25.08.2026 (183 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine rechtliche Überprüfung der bekämpften Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt daher voraus, dass der Rechtsmittelwerber auf Basis des festgestellten Sachverhalts argumentiert und ihn auch – soweit für eine bestimmte Frage wesentlich – vollständig berücksichtigt.OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- Dies gilt auch im Außerstreitverfahren.OGH 3 Ob 206/21x, 02.12.2021
- Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.OGH 10 ObS 59/13v, 28.05.2013
- Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Klägerin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt.OGH 7 Ob 234/08z, 05.11.2008
- Weichen die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden.OGH 8 Ob 121/07p, 28.02.2008
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im kartellgerichtlichen Verfahren.OGH 16 Ok 8/07, 21.01.2008
- Die Darlegung von Stoffsammlungsmängeln ist keine gehörige Ausführung der Rechtsrüge.OGH 10 ObS 86/02y, 16.04.2002
- In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde.OGH 10 ObS 33/02d, 19.03.2002
- Die pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sei unrichtig, ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht. Der bloße Hinweis darauf, der Oberste Gerichtshof habe die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zu überprüfen, stellt ebenso wenig eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar.OGH 10 ObS 237/97v, 12.08.1997
- Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt.OGH 2 Ob 2073/96h, 11.04.1996
- Dem Urteil des Berufungsgerichtes muss jedoch klar und eindeutig zu entnehmen sein, von welcher Sachverhaltsgrundlage es ausgegangen ist; anders ist eine solche Prüfung ohne einen dem Obersten Gerichtshof nicht zustehenden Eingriff in die von den Vorinstanzen zu ermittelnden Tatsachengrundlagen nicht möglich.OGH 2 Ob 2073/96h, 11.04.1996
- Zurückweisung der Revision, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob im Falle der zulässigen materiellrechtlichen Prüfung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorläge.OGH 6 Ob 641/84, 26.09.1985
- Hinweis auf 7 Ob 379,380/65OGH 7 Ob 18/73, 14.02.1973
- Hier: Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.OGH 1 Ob 153/72, 30.08.1972
- Mangels einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Revisionsgrundes ist es dem OGH verwehrt, auf materiell-rechtlicher Fragen einzugehen.OGH 3 Ob 113/73, 19.06.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 183.
- OGH 10 Ob 24/26s, 25.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 49/26k, 31.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- OGH 9 Ob 29/26v, 25.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 93/26s, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 38/26h, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 41/26v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 60/25i, 26.03.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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