Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 29/26v
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen eine von vornherein unwirksame Kündigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist eine Kündigung oder Entlassung schon nach den Regeln des Vertragsrechts unwirksam, brauchen Sie keine Anfechtung. In diesem Fall gehen Sie in der Regel mit einer Feststellungsklage vor. Sie lassen also feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.02.2026, 7 Ra 96/25a-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.357 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Geschäftszahl
9ObA29/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Lukas Bittighofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Ra 96/25a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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