Was muss ich bei der Anfechtung meiner Kündigung beantragen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine anfechtbare Entlassung ist grundsätzlich wirksam. Erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend die Wirksamkeit der Entlassung (so schon 9 ObA 133/03d).OGH 8 ObA 38/21b, 03.08.2021
- Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG rückwirkend für unwirksam erklärt. Dass ein Rechtsgestaltungsurteil vorliegt bedeutet, dass erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage verändert, mag dies auch rückwirkend geschehen.OGH 8 ObA 47/18x, 28.08.2018
- Eine nach § 105 ArbVG angefochtene Kündigung ist schwebend wirksam.OGH 9 ObA 88/14b, 29.10.2014
- Wird nämlich eine Kündigung rechtzeitig nach § 105 Abs 3 ArbVG angefochten, ist diese bis zum Feststehen eines Erfolgs oder Misserfolgs der Anfechtung nur schwebend wirksam.OGH 9 ObA 67/06b, 18.10.2006
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 229/92, 21.10.1992
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- Der Urteilsspruch ist nach dem Inhalt der Klage dem erhobenen Rechtsschutzbegehren anzupassen.OGH 9 ObA 229/92, 21.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 9 ObA 29/26v, 23.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 1/25t, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 52/24y, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 128/21w, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 47/18x, 28.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 61 · Wirkungen von Entscheidungen
- ASGG § 62
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Ja. Auch wenn Sie Ihre Entlassung bei Gericht anfechten, gelten dieselben Grundsätze wie sonst: Die Klage wahrt die Frist nur, wenn Sie das Verfahren ordentlich fortsetzen. Das gilt auch für Fristen, nach deren Ablauf ein Anspruch verfällt.