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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2026 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 58/25w

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht in meiner Mietsache noch vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Wenn ein Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage vorlegt, muss ein anderes Gericht sein Verfahren deswegen nicht unterbrechen oder aussetzen. Das gilt auch dann, wenn dort dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen ist.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Verdienstentgang nach einer ungewollten Schwangerschaft durch eine fehlerhafte Verhütungsspirale ein Schaden aus Körperverletzung ist. Bis zur Antwort ruht das Verfahren. Entschieden ist die Frage also noch nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.625 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

4Ob58/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide wohnhaft in *, und beide vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei * S.L., *, Spanien, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Leistung und Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.000 EUR) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 2 R 76/24a-99, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 28. Februar 2024, GZ 3 C 116/21t-91, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 18. 11. 2025 zu 2 Ob 77/25z (C-820/25) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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