Muss mein Verfahren warten, bis der EuGH anderswo entscheidet?
betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagte, Unternehmer
Wenn ein Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage vorlegt, muss ein anderes Gericht sein Verfahren deswegen nicht unterbrechen oder aussetzen. Das gilt auch dann, wenn dort dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist anfechtbar.OGH 7 Ob 239/18z, 19.12.2018
- Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV.OGH 4 Ob 71/16v, 20.04.2016
- Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung.OGH 6 Ob 209/05m, 06.10.2005
- Selbst die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (so schon 6 Ob 209/02g).OGH 6 Ob 292/04s, 15.12.2004
- Auch das aufgrund einer Klage gemäß Art 288 Abs 2 EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des österreichischen Verfahrens. Auf eine solche Klage ist § 90a GOG schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt.OGH 6 Ob 258/04s, 25.11.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 90a GOG verbietet nur dem anfragenden Gericht eine Sachentscheidung.OGH 6 Ob 336/00f, 17.01.2001
- Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht.OGH 6 Ob 336/00f, 17.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 1 Ob 73/26f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 58/25w, 27.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 39/24v, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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