Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 47/26a

Worum es ging: Was ist der Unterschied zwischen Ausschluss und Pflichtverletzung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.

Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 7.303 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

7Ob47/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 5 R 101/25x-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Juli 2025, GZ 3 Cg 76/24f-27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail