Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 47/26a
Worum es ging: Was ist der Unterschied zwischen Ausschluss und Pflichtverletzung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 12.01.2026, 5 R 101/25x-34
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.303 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
7Ob47/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 5 R 101/25x-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Juli 2025, GZ 3 Cg 76/24f-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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