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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.06.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 24/26d

Worum es ging: Wird mir ein Vorteil angerechnet, der aus einem anderen Ereignis stammt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.

Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 7.569 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Geschäftszahl

5Ob24/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.418,21 EUR, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.612,14 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2025, GZ 6 R 73/25g-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 26. März 2025, GZ 11 C 618/24g-17, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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