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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 29/26v

Worum es ging: Hafte ich, wenn ich beim Sport jemanden verletze?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.

Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.615 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

9Ob29/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. C*, Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien (AZ 4 Cg 54/16i – führendes Verfahren), und 2. Ing. N*, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn (AZ 4 Cg 47/18p – verbundenes Verfahren), gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen jeweils 26.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse jeweils 15.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2025, GZ 16 R 55/25p-184, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Jänner 2025, GZ 4 Cg 54/16i-175, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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