Muss ich das Verletzungsrisiko beim Sport hinnehmen?
betrifft Sportler, Vereine, Geschädigte, Zuschauer
Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollision auf einem Eislaufplatz.OGH 5 Ob 107/25h, 30.10.2025
- Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen.OGH 2 Ob 78/22t, 30.05.2022
- Hier: Canyoning Anfängertour.OGH 8 Ob 15/22x, 22.04.2022
- Hier: Tandemparagleitflug.OGH 2 Ob 105/21m, 27.01.2022
- Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg.OGH 8 Ob 51/20p, 25.08.2020
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- Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen.OGH 6 Ob 136/19x, 24.10.2019
- Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot.OGH 8 Ob 94/17g, 24.08.2017
- Entscheidend ist, ob sich der Teilnehmer in der zu beurteilenden Situation der Gefahren ausreichend bewusst war. Den Sportveranstalter trifft eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart bzw sportlichen Aktivität einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst sein musste, sofern dies für den Veranstalter erkennbar war. Das geforderte Bewusstsein ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Risikosportart bzw gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat.OGH 8 Ob 94/17g, 24.08.2017
- Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche.OGH 7 Ob 59/16a, 27.04.2016
- Hier: Reitunterricht.OGH 7 Ob 94/12t, 04.07.2012
- Hier: Beurteilung eines Stolpervorgangs im Zuge eines Gedränges bei einem Buffet - Umstände des Einzelfalls.OGH 2 Ob 237/09f, 28.01.2010
- Hier: Paintball-Spiel. Verletzung einer Teilnehmerin, die bereits aus dem Spiel ausgeschieden war und sich außerhalb des Spielfelds aufhielt.OGH 6 Ob 104/08z, 05.06.2008
- Zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausfällt, die zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr anzustellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 6 Ob 104/08z, 05.06.2008
- Hier: Die Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht.OGH 3 Ob 57/07i, 28.06.2007
- Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen.OGH 3 Ob 57/07i, 28.06.2007
- Einer besonderen Befassung des Obersten Gerichtshofes mit jeder erdenklichen Extremsportart, bedarf es - soweit die Grundsätze der Judikatur zum „Handeln auf eigene Gefahr" richtig angewendet wurden - im allgemeinen nicht. (Hier: Canyoning)OGH 8 Ob 145/06s, 18.12.2006
- Diese Grundsätze sind dann nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der/die Verletzte sich im Unfallszeitpunkt (zwar) auf der für die Sportausübung vorgesehenen Fläche aufhielt, an dem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart (aber) nicht teilgenommen hat. Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen.OGH 7 Ob 157/06y, 05.07.2006
- Hier: Tandemsprung mit Paragleiter.OGH 2 Ob 277/05g, 19.12.2005
- Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist.OGH 2 Ob 277/05g, 19.12.2005
- Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen.OGH 6 Ob 76/05b, 14.07.2005
- Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen.OGH 6 Ob 76/05b, 14.07.2005
- Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht.OGH 2 Ob 109/03y, 23.09.2004
- Hier: Einklemmen eines Fingers eines Fussballspielers bei Werbetafeln am Spielfeldrand infolge Sturzes.OGH 6 Ob 11/04t, 26.08.2004
- Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht.OGH 3 Ob 221/02z, 26.02.2003
- Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt.OGH 3 Ob 221/02z, 26.02.2003
- In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden.OGH 2 Ob 338/98i, 14.01.1999
- Hier: Snow-Rafting-Wettkampf.OGH 1 Ob 400/97y, 24.03.1998
- Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt soweit auf eigene Gefahr.OGH 1 Ob 549/92, 01.04.1992
- Hier: Arbeitsplatz zur Vorbereitung an Reitturnier und Springturnier.OGH 7 Ob 674/90, 06.12.1990
- Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung (hier: Teilnehmerin am Fassdaubenrennen).OGH 7 Ob 572/89, 18.05.1989
- Hier: Squash - SpielOGH 6 Ob 674/88, 10.11.1988
- Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig.OGH 7 Ob 553/84, 19.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023400 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 40.
- OGH 9 Ob 29/26v, 25.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 79/25y, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 107/25h, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 237/23a, 23.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 15/22x, 22.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 105/21m, 27.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 51/20p, 25.08.2020, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 136/19x, 24.10.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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