Hafte ich, wenn ich beim Sport jemanden verletze?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollision auf einem Eislaufplatz.OGH 5 Ob 107/25h, 30.10.2025
- Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen.OGH 2 Ob 78/22t, 30.05.2022
- Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg.OGH 8 Ob 51/20p, 25.08.2020
- Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen.OGH 6 Ob 136/19x, 24.10.2019
- Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche.OGH 7 Ob 59/16a, 27.04.2016
Alle 32 Ergänzungen anzeigen
- Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Hier: Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht.OGH 3 Ob 57/07i, 28.06.2007
- Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen.OGH 3 Ob 57/07i, 28.06.2007
- Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt.OGH 3 Ob 81/06t, 30.11.2006
- Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen.OGH 7 Ob 157/06y, 05.07.2006
- Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten.OGH 3 Ob 91/06p, 30.05.2006
- Auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden ist zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht.OGH 3 Ob 91/06p, 30.05.2006
- Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition.OGH 6 Ob 76/05b, 14.07.2005
- Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm.OGH 6 Ob 76/05b, 14.07.2005
- Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko beziehungsweise Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt.OGH 6 Ob 220/04b, 25.11.2004
- Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht.OGH 3 Ob 221/02z, 26.02.2003
- Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage.OGH 9 Ob 60/01s, 11.04.2001
- Hier: Ein Abweichen des in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützenden Beklagten von der geraden Sprungrichtung um fast 40 Grad in den Eintauchbereich des Sprungturms.OGH 1 Ob 157/97p, 27.08.1997
- Der durch sein Verhalten das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert, handelt rechtswidrig.OGH 1 Ob 157/97p, 27.08.1997
- Hier: Autorennen.OGH 2 Ob 149/97v, 10.04.1997
- Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß.OGH 2 Ob 42/95, 24.08.1995
- Das gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann.OGH 1 Ob 646/94, 27.03.1995
- Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen.OGH 2 Ob 12/89, 29.03.1989
- Hier: Squash - SpielOGH 6 Ob 674/88, 10.11.1988
- Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen.OGH 1 Ob 606/87, 15.07.1987
- Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig.OGH 7 Ob 553/84, 19.04.1984
- Hier: Regelwidriges Überholen bei Autorennen, wodurch ein Streckenposten getötet wurde.OGH 2 Ob 68/82, 22.03.1983
- "Hineinrutschen" beim Fußballspiel.OGH 6 Ob 546/82, 13.10.1982
- Mit einer rücksichtsvollen Spielweise darf insbesondere dann gerechnet werden, wenn genaue Spielregeln nicht festgelegt sind und das Spiel von Jugendlichen in der Freizeit zum Vergnügen ausgeübt wird.OGH 6 Ob 703/82, 01.09.1982
- ReitsportOGH 8 Ob 530/81, 03.12.1981
- TischtennisspielOGH 6 Ob 744/79, 12.12.1979
- Von einer sportlichen Betätigung in diesem Sinne kann jedoch nur die Rede sein, wenn diese nach sportlichen Regeln ausgeübt wird und sämtliche Teilnehmer klar die Absicht der Abführung eines sportlichen Wettkampfes erkennen.OGH 7 Ob 577/79, 15.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 41.
- OGH 9 Ob 29/26v, 25.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/25h, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 73/20m, 04.11.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 51/20p, 25.08.2020, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 136/19x, 24.10.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Veranstalter muss für die Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern sorgen. Liegt es nahe, dass von der Veranstaltung Gefahren für andere ausgehen, muss er im zumutbaren Rahmen angemessene Maßnahmen treffen. Welche das sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nur, wenn sich auch die andere Seite bewusst ist, dass ein solcher Wettkampf aufgenommen wurde. Nicht die Art der Ausführung entscheidet, sondern dieses Bewusstsein. Erst wenn dem Gegenüber klar ist, dass es nun mit bestimmten sportlichen Handlungen nach allgemein geltenden Regeln rechnen muss, gilt es als Teilnehmer; wer völlig unvorbereitet ins Wasser gestoßen wird, ist das nicht.