Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 30/26s
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.02.2026, 12 Ra 60/25t-31
Zitierte Paragrafen
VBG § 15 VBG § 3 VBG § 36 VBG § 4 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
45 Absätze, 12.760 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Geschäftszahl
9ObA30/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 2026, GZ 12 Ra 60/25t-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. August 2025, GZ 14 Cga 12/25p-24, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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