Reicht es, dass viele Menschen dieselbe Frage haben?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Konsument, Arbeitnehmer
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (84 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mietzinsbildungsklausel, die den Gesetzestext des § 52 Abs 6 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG) wiedergibt.OGH 3 Ob 50/26p, 23.06.2026
- Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern.OGH 5 Ob 162/25x, 29.01.2026
- Der Umstand, dass mehreren Generikaherstellern in mehreren Verfahren Rechtsbruch vorgeworfen wird, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 4 Ob 169/24t, 17.12.2024
- Hier: Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr iSd § 9 EKHGOGH 2 Ob 138/24v, 10.09.2024
- Hier: Die Klage eines geschädigten Aktionärs gegen ein Aufsichtsratsmitglied und die Abschlussprüferin.OGH 9 Ob 18/22w, 19.05.2022
- Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung (FH-DO).OGH 8 ObA 70/21h, 17.12.2021
- Hier: Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten vom 2. 12. 1991 bzw Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.OGH 9 ObA 123/19g, 25.05.2020
- Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
- Die wirtschaftliche Auswirkung einer Entscheidung allein kann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen.OGH 9 ObA 130/14d, 18.12.2014
- Der Umstand, dass weitere Gerichtsverfahren in der selben Rechtsfrage anhängig sind, bewirkt für sich allein ebenfalls noch nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 49/14t, 25.06.2014
- Hier: Rechnungslegung über Mandantenbonifikation von Wirtschaftsberatern.OGH 9 ObA 57/13t, 27.09.2013
- Der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt ebensowenig wie der Umstand, dass mehrere Dienstnehmer gleichartige Arbeitsverträge abgeschlossen haben, das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 ObA 89/08h, 27.01.2009
- Dass im konkreten Fall 31 gleichlautende Klagebegehren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, ändert nichts daran, dass ohne Aufzeigen einer im konkreten Anlassfall zu lösenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht gegeben sind.OGH 8 ObA 5/08f, 03.04.2008
- Der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner Verträge abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 224/06g, 27.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 84.
- OGH 9 ObA 30/26s, 25.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 28/26k, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 68/25b, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/25x, 29.01.2026, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/25i, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 17 Ob 18/25h, 15.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 168/25g, 18.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 218/24s, 24.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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