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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2026 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 73/26x

Worum es ging: Kann eine Entscheidung des Gerichts später geändert werden?

Fachgebiete laut RIS: Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine bereits ergangene Entscheidung darf nur geändert oder widerrufen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt auch, wenn Tatsachen erst später bekannt werden, die es schon vorher gab, oder wenn sich die getroffene Anordnung als undurchführbar oder unzweckmäßig erweist.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Geschäftszahl

10Ob73/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, 8230 Hartberg, Rochusplatz 2) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. März 2026, GZ 2 R 48/26g-106, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 20. Jänner 2026, GZ 23 Pu 180/21g-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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