Kann eine Entscheidung des Gerichts später geändert werden?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Antragsteller
Eine bereits ergangene Entscheidung darf nur geändert oder widerrufen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt auch, wenn Tatsachen erst später bekannt werden, die es schon vorher gab, oder wenn sich die getroffene Anordnung als undurchführbar oder unzweckmäßig erweist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind oder wenn sich die getroffene Verfügung auf Grund besonderer Umstände als nicht durchführbar oder doch als unzweckmäßig erwies.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Annahme Änderung der Umstände durch nunmehr mögliche Exploration durch Sachverständigen.OGH 8 Ob 38/24g, 26.06.2024
- Hier: Vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG.OGH 9 Ob 61/16k, 24.03.2017
- Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf.OGH 2 Ob 90/09p, 18.12.2009
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- Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Spruch bestimmt, doch genießt die abweisende Entscheidung des Außerstreitrichters Rechtskraft auch nach Maßgabe ihres Inhalts. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts ist darauf abzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben.OGH 10 Ob 99/08v, 24.02.2009
- Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält.OGH 10 Ob 99/08v, 24.02.2009
- Hier wurde bei Abschluss des Scheidungsvergleiches, in welchem die Unterhaltsvereinbarung für die Kinder getroffen wurde, von einem nicht dem tatsächlichen Einkommen des Vaters entsprechenden Einkommen ausgegangen.OGH 2 Ob 83/03z, 08.05.2003
- Eine für eine Neubemessung des Unterhalts geforderte Änderung der Verhältnisse liegt bereits dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden.OGH 2 Ob 83/03z, 08.05.2003
- Hier: UnterhaltsbemessungOGH 5 Ob 866/76, 23.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 27.
- OGH 10 Ob 73/26x, 14.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 38/24g, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 123/19b, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
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