Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 73/26p
Worum es ging: Darf ich den Radweg in beide Richtungen befahren?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gibt es nur einen Radweg oder einen gemeinsamen Geh- und Radweg, ist dieser für beide Fahrtrichtungen zu benützen. Auch wenn das Verkehrszeichen nur für eine Richtung angebracht ist, folgt daraus nicht, dass der Radweg nur in dieser Richtung befahren werden darf.
Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei Straßen einander kreuzen oder ineinander münden. Auch Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen können das erfüllen. Bei Ausfahrten von Häusern, Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen fehlt dagegen meist eine eigene Straße, sodass keine Kreuzung entsteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 26.02.2026, 28 Cg 79/24m-25
- Oberlandesgericht Graz, 01.04.2026, 3 R 40/26s-30
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 103 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 52 StVO 1960 § 8 StVO 1960 § 8a
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.510 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Geschäftszahl
2Ob73/26p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. U*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 19.091,08 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1. April 2026, GZ 3 R 40/26s-30, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. Februar 2026, GZ 28 Cg 79/24m-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.863,53 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 310,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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