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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.09.2012

StVO 1960 Art. 2

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960) Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller a) das öffentliche Sicherheitswesen, b) das Kraftfahrwesen sowie c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Fahren Sie als Radfahrer bei Grün von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen in die Kreuzung ein, darf Sie ein gleichzeitig einfahrendes und nach rechts abbiegendes Fahrzeug weder behindern noch gefährden. Dasselbe gilt für E-Scooter.

Ja. Das Zeichen verpflichtet Sie, den Vorrang für die gesamte danach folgende Kreuzung zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob mehrere Straßen als eine Kreuzung oder als knapp aufeinanderfolgende Kreuzungen zu sehen sind, sondern nur darauf, wo das Zeichen steht.

Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Das gilt auch, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Zeichen Vorrang geben oder Halt überfahren, und ebenso gegenüber Schienenfahrzeugen.

Ja. Im Ortsgebiet dürfen Sie den Fahrstreifen frei wählen. Deshalb können sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegen, ohne dass dies rechtlich ein Überholen ist. Nicht nur ganze Fahrzeugreihen, sondern auch einzelne Fahrzeuge sind davon erfasst.

Nein. Die Regeln über das Überqueren gehen davon aus, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Darauf müssen Sie als Fußgänger Rücksicht nehmen. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gilt dieser Grundsatz nicht.

Ja. Grundsätzlich zählen alle befahrbaren Teile der Straße zur Fahrbahn, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören. Das gilt auch für Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln und Ladezonen; ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist dagegen keine Fahrbahn.

Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.

Nein. Von einem Fußgänger kann nicht verlangt werden, auf einem schneebedeckten Bankett zu gehen. Wenn Sie es deshalb nicht benützen, ist Ihnen das nicht vorzuwerfen.

Nein. Ein Bankett darf keinesfalls befahren werden, auch nicht zum Ausweichen. Lenken Sie instinktiv auf das Bankett aus, weil Ihnen ein überbreites und unzureichend beleuchtetes Fahrzeug entgegenkommt, wird das dessen Halter zugerechnet.

Münden zwei Straßen so zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen nebeneinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Wer wartepflichtig ist, muss dem anderen einen Fahrstreifenwechsel nur ermöglichen, wenn dieser ihn rechtzeitig anzeigt. Solange das nicht geschieht, dürfen Sie auf Ihrem Fahrstreifen einfahren.

Die Kreuzung ist die Fläche, auf der sich die beteiligten Straßen gemeinsam überschneiden. Diese Schnittfläche bestimmt, wo die Kreuzung liegt.

Ja. Der Kreuzungsbereich ist die Fläche, die beide Straßen gemeinsam abdecken; begrenzt wird sie von den gedachten Verlängerungen der Straßenränder. Diese Bestimmung gilt für ungeregelte und geregelte Kreuzungen gleichermaßen.

Ein Vorrangfall liegt nur so lange vor, als der Vorrangberechtigte wegen des Einbiegens unvermittelt bremsen muss. Musste er das nicht, wurde sein Vorrang auch nicht verletzt.

Gibt es nur einen Radweg oder einen gemeinsamen Geh- und Radweg, ist dieser für beide Fahrtrichtungen zu benützen. Auch wenn das Verkehrszeichen nur für eine Richtung angebracht ist, folgt daraus nicht, dass der Radweg nur in dieser Richtung befahren werden darf.

Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei Straßen einander kreuzen oder ineinander münden. Auch Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen können das erfüllen. Bei Ausfahrten von Häusern, Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen fehlt dagegen meist eine eigene Straße, sodass keine Kreuzung entsteht.

Endet ein Radweg vor einer Kreuzung, ohne dass er dort durch eine markierte Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird, verlassen Sie mit dem Einfahren in die Kreuzung die Radfahranlage. Sie müssen dem fließenden Verkehr dann den Vorrang geben.

Nein. Wer einen Greifreifenrollstuhl benützt, wird im Straßenverkehr wie ein Fußgänger behandelt. Die Beleuchtungspflicht für Fahrzeuge gilt für Rollstühle daher nicht.

Ob eine Fläche als Straße gilt, hängt allein davon ab, ob dort Fußgänger oder Fahrzeuge verkehren. Wem der Grund gehört, ob er förmlich gewidmet wurde oder lange allgemein benützt wird, spielt dafür keine Rolle.

Ob eine Straße öffentlichen Verkehr hat, richtet sich danach, wofür sie bestimmt ist und wie sie benützt wird. Verkehr liegt vor, wenn die Fläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann sie jeder unter gleichen Bedingungen benützen, gelten dort die Verkehrsregeln, auch wenn es nur Fußgänger sind.

Ein eigener Gleiskörper zählt zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn. Er verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er im Kreuzungsbereich von anderen Fahrzeugen überquert werden darf. Haben Sie als Fußgänger den Gleiskörper ordnungsgemäß überquert, dürfen Sie die anschließende Fahrbahn nur unter den allgemeinen Regeln für Fußgänger betreten.

Nein. Ein Wassergraben neben der Fahrbahn zählt nicht zur Straße. Dasselbe gilt für eine Böschung, die durch eine Leitschiene von der Fahrbahn getrennt ist.

Ob eine Fläche als Straße gilt, hängt nicht davon ab, wem der Grund gehört, sondern allein davon, ob dort Fußgänger oder Fahrzeuge verkehren. Die Straßeneigenschaft geht auch dann nicht verloren, wenn in einem Laubengang zwischen Fahrbahn und Gehweg Absperrketten gespannt sind.

Nur dann, wenn für die Straßenbenützer augenfällig wird, dass die Straßenverwaltung diesen Randteil ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr gewidmet hat. Das zeigt sich vor allem an einer vollkommen anderen Oberfläche, etwa beim Straßenbankett. Ob das zutrifft, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Das Bankett ist der unbefestigte Streifen neben der festen Straßendecke. Er ist für schwere Fahrzeuge nicht tragfähig und im Allgemeinen auch nicht für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke gedacht, wohl aber für Fußgänger geeignet.

Im fließenden Verkehr ist ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt und sich auch nicht gerade nach einem Halten oder Parken wieder einordnet. Ebenso wenig zählt dazu, wer aus einer Hauseinfahrt, einem Parkplatz oder einer ähnlichen im Gesetz aufgezählten Fläche kommt.

Nein. Dass Sie keinen Becken- oder Schultergurt verwendet haben, begründet kein Mitverschulden, wenn Sie aus dem Rollstuhl stürzen. Unter Rollstuhlfahrern hat sich ein entsprechendes Bewusstsein bisher nicht herausgebildet.

Ein Streifen neben der Fahrbahn, der mit einer Grasnarbe bedeckt ist, gilt nicht als Bankett.

Zum Begriff des Überholens.

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