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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 19

§ 19. Vorrang. (1)Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen. (2)Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang. (3)Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen. (4)Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten. (5)Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen. (6)Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen. (6a)Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen in Fällen parallel einmündender Radwege innerhalb des Ortsgebietes, nach deren Verlassen sie die Fahrtrichtung beibehalten (§ 11 Abs. 5 letzter Satz), den Vorrang zu geben. (6b)Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen. (7)Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. (8)Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In der Regel ja. Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln wiegt bei der Aufteilung des Verschuldens meist schwerer als andere Verkehrsübertretungen, weil diese Vorschriften für die Sicherheit besonders wichtig sind. Fährt der Vorrangberechtigte aber besonders krass zu schnell oder grob unaufmerksam, kann das Verschulden trotzdem gleich geteilt werden.

Setzt sich einer von zwei Fahrstreifen fort und endet der andere, muss derjenige, der auf dem endenden Fahrstreifen fährt, dem Verkehr auf dem fortgeführten Fahrstreifen den Vorrang geben.

Ja. Das Zeichen verpflichtet Sie, den Vorrang für die gesamte danach folgende Kreuzung zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob mehrere Straßen als eine Kreuzung oder als knapp aufeinanderfolgende Kreuzungen zu sehen sind, sondern nur darauf, wo das Zeichen steht.

Als Fahrzeuglenker dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass Ihnen ein Wartepflichtiger den Vorrang lässt. Er darf Sie also weder durch Kreuzen noch durch Einbiegen oder Einordnen zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.

Fahren Sie bei Grün auf einem Radweg, haben Sie Vorrang. Diesen verlieren Sie nicht dadurch, dass Sie über die Bodenmarkierung hinaus auch den daneben liegenden Schutzweg benützen.

Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Das gilt auch, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Zeichen Vorrang geben oder Halt überfahren, und ebenso gegenüber Schienenfahrzeugen.

Ordnen Sie sich vor dem Einbiegen nicht vorschriftsgemäß ein, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen unmittelbar vor dem Abbiegen zusätzlich den nachfolgenden Verkehr beobachten.

Führt eine zunächst zweistreifige Fahrbahn nach der Kreuzung nur mehr in einem Fahrstreifen weiter, fehlt dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regel. Es ist dann vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn auszugehen und sinngemäß der Vorrang des von rechts Kommenden anzuwenden.

Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.

Ja. Wer sein Fahrzeug zum Stillstand bringt, verzichtet damit auf den Vorrang, und zwar auch dann, wenn er schon teilweise in die Kreuzung eingefahren ist. Voraussetzung ist, dass noch so viel Raum bleibt, dass der andere gefahrlos vorbeifahren kann.

Überwiegend der Abbiegende. In dem entschiedenen Fall trug der nach links abbiegende Autofahrer drei Viertel des Verschuldens; der entgegenkommende Rollerfahrer trug ein Viertel, weil er zu weit vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Wer links abbiegt, darf das nur, wenn er sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig zu räumen.

Nein. Die bloße Zahl der Übertretungen taugt nicht als Grundlage für die Aufteilung des Verschuldens. Es kommt auf die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit an; die Verletzung des Vorrangs wiegt dabei schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine verspätete Bremsreaktion.

Grundsätzlich nicht. Wenn Sie als Linksabbieger die Fahrbahnmitte nur geringfügig überrollen und der entgegenkommende Verkehr auf seiner Hälfte noch reichlich Platz hat, liegt darin für sich allein keine Vorrangverletzung. Anders ist es, wenn Sie den Bevorrangten durch Ihre Fahrweise zu jähem Bremsen nötigen.

Wer den Vorrang zu geben hat, muss den bevorrangten Verkehr genau beobachten und sich auf ihn so einstellen, wie er tatsächlich ist. Das gilt auch dann, wenn die bevorrangten Fahrzeuge unzulässig schnell fahren. Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass niemand plötzlich bremsen oder ausweichen muss, dürfen Sie nicht einfahren.

Wer eine Verkehrsfläche befährt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf den Vorrang berufen. Für diese Fahrt können Sie sich also nicht auf die Vorrangregeln stützen.

Kommen Sie aus einer Straße, für die ein allgemeines Fahrverbot gilt, können Sie keinen Vorrang für sich beanspruchen. Sie müssen damit rechnen, dass andere darauf vertrauen, dass aus dieser Straße niemand kommt. Bei einem nur eingeschränkten Fahrverbot gilt das allerdings nicht.

Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.

Münden zwei Straßen so zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen nebeneinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Wer wartepflichtig ist, muss dem anderen einen Fahrstreifenwechsel nur ermöglichen, wenn dieser ihn rechtzeitig anzeigt. Solange das nicht geschieht, dürfen Sie auf Ihrem Fahrstreifen einfahren.

Die Pflicht, beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs die Gleise rasch zu verlassen und sie unmittelbar vor und nach dem Vorbeifahren nicht zu überqueren, ist keine Vorrangregel. Ergibt sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln, dass die Straßenbahn wartepflichtig ist, kann sie sich auf diese Bevorzugung nicht berufen.

Ob der fließende Verkehr behindert wurde, wird nicht am Beginn, sondern am Ende des Einordnens beurteilt. Wenn Sie aus einer Grundstücksausfahrt nach links einbiegen, ist das Einordnen erst beendet, wenn Ihr Fahrzeug zur Gänze auf der für Ihre Fahrtrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt. Erst dann sind Sie wieder im fließenden Verkehr.

Nein. Wer sich aus einer Ausfahrt in den fließenden Verkehr einordnet, erfüllt seine Wartepflicht nur, wenn er den Bevorrangten bis zum Erreichen von dessen Geschwindigkeit nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Auslenken nötigt. Eine geringfügige Verlangsamung ist dem Bevorrangten zumutbar. Er darf aber nicht zu einer verkehrswidrigen Fahrweise gezwungen werden, etwa dazu, den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zu unterschreiten.

Nicht jedes Einfahren in eine Kreuzung verletzt den Vorrang des anderen. Muss der Vorrangberechtigte nur geringfügig langsamer werden, liegt keine Vorrangverletzung vor. Erst eine stärkere Behinderung ist ein Verstoß.

Trägt ein Fahrverbot eine Zusatztafel, die die Zufahrt gestattet, ist die Straße für den Vorrang wie eine Sackgasse zu behandeln. Es gilt daher die Regel, dass Fahrzeuge von rechts Vorrang haben. Ein besonderer Vorrang ergibt sich aus dem Verbotszeichen nicht.

Als Wartepflichtiger dürfen Sie den Vorrangberechtigten nicht nur beim Beginn Ihres Fahrmanövers nicht behindern, sondern während des gesamten Vorgangs bis zu seinem Ende. Sie dürfen ihn also auch dabei nicht zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.

Ja. Das Anhalten des Fahrzeuges gilt als Verzicht auf den Vorrang. Das ist auch dann so, wenn Sie nur deshalb anhalten, weil Sie selbst eine Wartepflicht erfüllen müssen. Ältere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.

Sehen Sie bei einer Kreuzung den Querverkehr nicht, müssen Sie sich äußerst vorsichtig vortasten. Erst wenn Sie die nötige Sicht gewonnen haben, dürfen Sie weiterfahren.

Nein. Wer Vorrang hat, verliert ihn grundsätzlich nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Nur in besonders krassen Fällen gilt das nicht, etwa wenn Sie eine Sperrfläche befahren oder der Wartepflichtige mit Ihrer Fahrweise gar nicht rechnen musste.

Vorrang bedeutet, dass Sie als erster von mehreren Fahrzeugen ungehindert über jene Fläche fahren dürfen, auf der es zu einer Berührung der Fahrzeuge kommen könnte. Es geht also um das Recht, diese Fläche zuerst zu befahren.

Ein Vorrangfall liegt nur so lange vor, als der Vorrangberechtigte wegen des Einbiegens unvermittelt bremsen muss. Musste er das nicht, wurde sein Vorrang auch nicht verletzt.

Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei Straßen einander kreuzen oder ineinander münden. Auch Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen können das erfüllen. Bei Ausfahrten von Häusern, Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen fehlt dagegen meist eine eigene Straße, sodass keine Kreuzung entsteht.

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