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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 31/26p

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.693 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

9ObA31/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 30.453,29 EUR und Feststellung (Revisionsinteresse gesamt [richtig]: 27.777,95 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2026, GZ 9 Ra 88/25i-39, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. März 2025, GZ 5 Cga 107/24a-23, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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