Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.08.2026 · Fall aus Salzburg

OGH 7 Ob 69/26m

Worum es ging: Kann ich meinen Unterhaltsanspruch durch mein Verhalten verlieren?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.

Das muss derjenige beweisen, der nicht mehr zahlen will. Er hat nachzuweisen, dass Sie sich schuldhaft schwer verfehlt haben. Der Verlust tritt außerdem nicht von selbst ein, sondern muss mit Klage oder mit einer Einwendung geltend gemacht werden.

Der Verlust des Unterhalts wegen einer schweren Verfehlung gilt auch dann, wenn die Höhe des gesetzlichen Unterhalts durch einen Vergleich festgelegt wurde. Eine Anzeige gegen den Unterhaltspflichtigen kann zum Verlust führen, wenn sie nicht der Wahrung eigener berechtigter Interessen diente, sondern im vollen Bewusstsein erstattet wurde, ihm damit zu schaden.

Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

Beschuldigungen, die sich als unrichtig herausstellen, sind nur dann rechtswidrig, wenn Sie damit über das sachlich nötige Vorbringen hinausgehen oder wider besseres Wissen handeln. Bleiben Sie in diesem Rahmen, üben Sie ein Recht aus und sind gerechtfertigt. Auf einen Wahrheitsbeweis kommt es dann gar nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 10.405 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Geschäftszahl

7Ob69/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* G*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei DI (FH) J* G*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf LL.M. und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 21 R 311/25v-51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 26. Juni 2025, GZ 3 C 41/20k-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail