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Verliere ich Unterhalt, wenn ich meinen früheren Partner anzeige?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Der Verlust des Unterhalts wegen einer schweren Verfehlung gilt auch dann, wenn die Höhe des gesetzlichen Unterhalts durch einen Vergleich festgelegt wurde. Eine Anzeige gegen den Unterhaltspflichtigen kann zum Verlust führen, wenn sie nicht der Wahrung eigener berechtigter Interessen diente, sondern im vollen Bewusstsein erstattet wurde, ihm damit zu schaden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

§ 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 8.

Genannte Normen

EheG §74

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Verhalten beider beim Unterhaltsverlust

Ja. Ob Ihr Verhalten so schwer wiegt, dass Sie den Unterhalt verlieren, beurteilt das Gericht nicht losgelöst. Es bezieht auch das Verhalten Ihres früheren Ehepartners in die Beurteilung ein.

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