Kann ich meinen Unterhaltsanspruch durch mein Verhalten verlieren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, besteht ein weiter Beurteilungsspielraum.OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025
- Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war.OGH 1 Ob 22/24b, 05.03.2024
- Hier: vorläufiger UnterhaltOGH 9 Ob 65/23h, 18.12.2023
- Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde.OGH 9 Ob 65/23h, 18.12.2023
- Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis.OGH 9 Ob 9/12g, 29.03.2012
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- Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch in diesem Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.OGH 5 Ob 177/09d, 10.11.2009
- Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen.OGH 6 Ob 108/08p, 05.06.2008
- Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist.OGH 6 Ob 108/08p, 05.06.2008
- Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist.OGH 8 Ob 79/07m, 11.10.2007
- Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist.OGH 8 Ob 79/07m, 11.10.2007
- Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts im Sinn des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten.OGH 6 Ob 2/05w, 21.04.2005
- Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden.OGH 8 Ob 563/90, 21.02.1991
- Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu.OGH 6 Ob 653/81, 29.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
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- OGH 6 Ob 155/25z, 26.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 132/24y, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 22/24b, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 65/23h, 18.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 161/21i, 12.10.2021
- OGH 6 Ob 210/20f, 25.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.