Mache ich mich strafbar, wenn meine Vorwürfe unrichtig waren?
günstig für Anzeiger betrifft Anzeiger, Beschuldigte, Parteien, Ehegatten
Beschuldigungen, die sich als unrichtig herausstellen, sind nur dann rechtswidrig, wenn Sie damit über das sachlich nötige Vorbringen hinausgehen oder wider besseres Wissen handeln. Bleiben Sie in diesem Rahmen, üben Sie ein Recht aus und sind gerechtfertigt. Auf einen Wahrheitsbeweis kommt es dann gar nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. Wer diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist nach § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 StGB) überhaupt stellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.OGH 15 Os 85/07z, 06.09.2007
- Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt.OGH 15 Os 167/00, 11.01.2001
- Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann.OGH 13 Os 117/94, 10.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0093379 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 7 Ob 69/26m, 18.08.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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