Wie schwer muss mein Fehlverhalten für den Unterhaltsverlust sein?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterhaltsverwirkung aufgrund heimlichen Verkaufs eines im Alleineigentum des anderen Ehepartners stehenden wertvollen Bildes in Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und trotz vorhergehender Aufforderung zu dessen Herausgabe.OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025
- Hier: Verschweigen eines höheren Eigeneinkommens.OGH 4 Ob 15/19p, 26.02.2019
- Zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen rechtfertigen die Annahme des Verwirkungstatbestands in der Regel nicht.OGH 4 Ob 15/19p, 26.02.2019
- Wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme.OGH 3 Ob 77/15t, 17.06.2015
- Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen.OGH 3 Ob 77/15t, 17.06.2015
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- Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung.OGH 3 Ob 217/14d, 18.03.2015
- Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen sind als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrundeliegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen anzusehen.OGH 3 Ob 90/07t, 28.06.2007
- Für diese Abwägung ist ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruht und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirkt. § 74 EheG schützt den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen.OGH 3 Ob 20/05w, 16.02.2005
- Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen.OGH 1 Ob 303/00s, 30.01.2001
- Es kommen nur besonders schwere Verfehlungen in Betracht.OGH 3 Ob 209/99b, 20.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078153 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 7 Ob 69/26m, 18.08.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 65/23i, 19.04.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 161/21i, 12.10.2021
- OGH 3 Ob 7/20f, 20.04.2020
- OGH 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 A1a; EheG §49 F; EheG §74
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ob Ihr Verhalten so schwer wiegt, dass Sie den Unterhalt verlieren, beurteilt das Gericht nicht losgelöst. Es bezieht auch das Verhalten Ihres früheren Ehepartners in die Beurteilung ein.
Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.