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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.08.2026 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 117/26w

Worum es ging: Darf sich eine Bank pauschal die Weitergabe meiner Daten zusagen lassen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 17 MRG § 21 MRG § 24 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.585 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Geschäftszahl

7Ob117/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Wohnen, *, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 11.764,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2026, GZ 39 R 19/26x-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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