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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.03.1993

ASGG § 43

Kollektivrechtliche Normen § 43. (1)Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln. (2)Die Landesgerichte haben als Arbeits- und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren. (3)Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Den Inhalt eines Kollektivvertrags ermittelt das Gericht von sich aus, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Voraussetzung ist aber, dass sich eine Partei überhaupt darauf beruft. Wer sich nie darauf gestützt hat, kann das nicht erwarten.

Den Inhalt eines Kollektivvertrags ermittelt das Gericht von sich aus. Die Tatsachen, die zur Klarstellung nötig sind, müssen Sie aber trotzdem selbst behaupten. Die Ermittlung durch das Gericht ersetzt Ihr Vorbringen nicht.

Nein. Ist ein Kollektivvertrag einmal Gegenstand des Verfahrens, wendet ihn das Gericht zur Gänze an. Er wirkt dann nicht nur zugunsten jener Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, sondern mit seinem gesamten Inhalt auf den gesamten Streitstoff, also auch mit jenen Bestimmungen, die gegen sie sprechen.

Nein. Das Gericht hat die kollektivvertraglichen Regelungen umfassend selbst zu ermitteln, eine detaillierte wörtliche Wiedergabe ist nicht nötig. Damit wird auch verhindert, dass jemand nur die für seinen Standpunkt günstigen Bestimmungen zitiert und die Entscheidung dadurch verengt.

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