Zum Inhalt springen

Muss ich den Kollektivvertrag im Antrag wörtlich wiedergeben?

betrifft Betriebsrat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Nein. Das Gericht hat die kollektivvertraglichen Regelungen umfassend selbst zu ermitteln, eine detaillierte wörtliche Wiedergabe ist nicht nötig. Damit wird auch verhindert, dass jemand nur die für seinen Standpunkt günstigen Bestimmungen zitiert und die Entscheidung dadurch verengt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Auch in den Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG sind die kollektivrechtlichen Regelungen umfassend zu ermitteln, sodass es einer detaillierten wörtlichen Wiedergabe nicht bedarf. Dadurch wird auch eine Verengung der Entscheidungsbefugnis, in dem etwa der Antragsteller gezielt nur die für seinen Rechtsstandpunkt sprechende kollektivrechtlichen Regelungen zitiert, entgegengetreten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Vorbringen zum Inhalt des Kollektivvertrags
Verfahrensrecht · Pauschalantrag zum Kollektivvertrag
Arbeitsrecht · Kollektivvertrag im Gerichtsverfahren
Arbeitsrecht · Auslegung eines Kollektivvertrags
Arbeitsrecht · Abstrakte Auslegung von Kollektivverträgen