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Muss das Gericht den Kollektivvertrag von selbst prüfen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Kläger
Den Inhalt eines Kollektivvertrags ermittelt das Gericht von sich aus, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Voraussetzung ist aber, dass sich eine Partei überhaupt darauf beruft. Wer sich nie darauf gestützt hat, kann das nicht erwarten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Der Inhalt kollektivvertraglicher Normen ist zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln, doch setzt dies voraus, dass sich eine Partei darauf beruft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085629 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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