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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 33

Rechte der Fremden § 33. Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben Sie mehrere Staatsbürgerschaften, kommt es darauf an, zu welchem Staat die stärkere Verbindung besteht. Dafür sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse maßgeblich, etwa Wohnsitz, Aufenthalt, Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaften, Militärdienst und Beruf.

Ob eine ausländische Einrichtung rechtlich entstanden ist und ob sie noch besteht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat. Österreichische Gerichte beurteilen das also nicht nach österreichischem Recht.

Nein. Österreichische Gerichte wenden immer nur österreichische Verfahrensvorschriften an, auch wenn sie in der Sache selbst ausländisches Recht anwenden müssen. Das betrifft etwa Zustellungen, Zuständigkeit, die Wirkung von Erklärungen im Verfahren und die Frage, welche Rechtsmittel zulässig sind.

Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.

Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.

Das Gericht ermittelt das anzuwendende Recht nur im Rahmen dessen, was die Parteien an Ansprüchen und Einwendungen vorbringen. Es muss nicht von sich aus weitere Rechtsnormen erforschen, um dem Beklagten überhaupt erst Einwände zu ermöglichen. Was Sie nicht einwenden, wird also nicht geprüft.

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