Wie wendet ein österreichisches Gericht ausländisches Recht an?
betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Auslandsösterreicher, Zuwanderer
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Das ausländische Recht ist im Inland so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, dh so wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Persönliche Ehevoraussetzungen nach türkischem Recht.OGH 6 Ob 66/21f, 12.05.2021
- Bei Widersprüchlichkeit, also Fehlen einer in der<br/>ausländischen Rechtsprechung herrschenden Auffassung hat das österr<br/>Gericht selbständig an die Auslegung des ausländischen Gesetzes zu<br/>schreiten.OGH 6 Ob 549/77, 02.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 8 Ob 32/25a, 25.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 66/21f, 12.05.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 33 · Rechte der Fremden
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 271
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