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Wie wendet ein österreichisches Gericht ausländisches Recht an?

betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Auslandsösterreicher, Zuwanderer
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Das ausländische Recht ist im Inland so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, dh so wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 30.

Im Gesetz

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