Gilt vor österreichischen Gerichten auch ausländisches Verfahrensrecht?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien mit Auslandsbezug
Nein. Österreichische Gerichte wenden immer nur österreichische Verfahrensvorschriften an, auch wenn sie in der Sache selbst ausländisches Recht anwenden müssen. Das betrifft etwa Zustellungen, Zuständigkeit, die Wirkung von Erklärungen im Verfahren und die Frage, welche Rechtsmittel zulässig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die österr Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichen; es sind daher von österr Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn eine Rechtsordnung einen positiven DNA-Test als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Feststellung der Vaterschaft fordert, ist dies dem Sachrecht zuzurechnen. Die Art der Durchführung der entsprechenden Beweisaufnahme ist dessen ungeachtet eine solche des Verfahrensrechts. Unter welchen Voraussetzungen eine Person zur Mitwirkung am Beweisverfahren und damit zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist daher als Verfahrensfrage nach inländischem Recht zu beurteilen.OGH 9 Ob 40/24h, 17.07.2025
- Allein die im Vollstreckungsstaat geltenden Pfändungsschutzbestimmungen sind maßgeblich.OGH 3 Ob 79/15m, 19.08.2015
- Hier: Alle von der Revisionswerberin geltend gemachten Aspekte (Manuduktionspflicht, Amtswegigkeit des Unterhaltszuspruchs, Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil) sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen und daher nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen.OGH 6 Ob 199/12a, 16.11.2012
- Hier: International entschiedene Rechtssache.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
- Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung kann als Vorfrage selbstständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung.OGH 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
- Die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt.OGH 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
- Der Grundsatz, dass von österreichischen Gerichten nur inländisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, gilt nur für die unmittelbare Anwendung von Verfahrensvorschriften (hier: für die Frage, welche verfahrensrechtliche Behandlung bei Bejahung des Prozesshindernisses der - internationalen - Streitanhängigkeit geboten ist). Ob hingegen in einem anderen Land nach dessen Prozessvorschriften Rechtshängigkeit eingetreten ist, stellt eine bloße Vorfragenbeurteilung und somit keine unmittelbare Anwendung ausländischer Verfahrensregeln dar.OGH 8 Ob 18/08t, 16.06.2008
- Hier: Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs.OGH 3 Ob 229/07h, 19.12.2007
- Hier: Prüfung der Prozessvoraussetzungen.OGH 6 Ob 17/04z, 25.03.2004
- Frage der Streitanhängigkeit.OGH 8 Ob 54/03d, 26.02.2004
- Normen des Verfahrensrechtes sind zwingend und entziehen sich somit jedweder Parteiendisposition.OGH 9 Ob 106/01f, 27.06.2001
- Hier: Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher.OGH 3 Ob 92/00a, 20.06.2000
- Unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung eines nach ausländischem Sachrecht zu beurteilenden Anspruches eine einstweilige Verfügung von einem österreichischen Gericht erlassen werden darf, ist daher ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, was insbesondere für die Wahl der Sicherungsmittel gilt.OGH 5 Ob 2008/96x, 26.03.1996
- Der räumliche Geltungsbereich des Verfahrensrechts hängt mit der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit zusammen, als deren Regelung den Sachbereich umschreibt, in dem die österr Gericht zu entscheiden befugt sind.OGH 3 Ob 587/86, 30.07.1986
- Hier: Übertragung eines bloßen Prozessführungsrechtes.OGH 6 Ob 585/84, 26.09.1985
- Hier: Frage der ZuständigkeitOGH 5 Ob 527/83, 22.02.1983
- § 406 ZPOOGH 4 Ob 353/80, 08.07.1980
- Die Wirkung von Prozesserklärungen vor österr Gerichten ist immer nach österr Verfahrensrecht zu beurteilen.OGH 1 Ob 547/80, 30.04.1980
- Frage, auf welcher Sachgrundlage das Gericht einen geltend gemachten Anspruch zu prüfen hat (§ 226 ZPO)OGH 8 Ob 132/79, 06.12.1979
- RechtsmittelzulässigkeitOGH 7 Ob 530/78, 02.03.1978
- ZustellvorschriftenOGH 7 Ob 512/78, 16.02.1978
- Prüfung des FeststellungsinteressesOGH 1 Ob 712/77, 21.11.1977
- Auch wenn der Entscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staates zugrundegelegt wird.OGH 8 Ob 47/75, 19.03.1975
- Hier: Prüfung des RechtsschutzbedürfnissesOGH 6 Ob 219/74, 06.03.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009195 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 48.
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 33 · Rechte der Fremden
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
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