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Muss das Gericht auch ausländisches Recht berücksichtigen?

betrifft Vertragsparteien, Kläger, Beklagte, Unternehmer
Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die Frage der Anwendung ausländischen Rechtes ist stets, auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen, zu prüfen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sache ausländischem Recht unterliegen könnte. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn Gegenstand des Rechtsstreites Verträge sind, die zwischen einem im Ausland befindlichen Ausländer und einem im Inland befindlichen Inländer abgeschlossen wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 37.

Im Gesetz

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