ABGB § 285
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Maßgeblich ist zuerst der Wille des Verstorbenen; im Streitfall wird erforscht, wie er sich mutmaßlich entschieden hätte. Erst wenn sich das nicht sicher klären lässt, zählt der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehepartners. Ob jemand Erbe ist, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Welche Rechte unmittelbar an einer Sache bestehen können, ist im Gesetz abschließend geregelt, und zwar auch nach Inhalt und Umfang. Sie können solche Rechte daher nicht neu bilden und ein bloß persönliches Recht auch nicht durch Vereinbarung zu einem Recht an der Sache machen. Dasselbe gilt für das Fischereirecht.
Das Recht, eine Grabstätte zu benützen, ist ein privatrechtliches Nutzungsrecht an einer Sache. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es durch einen Akt der Verwaltung verliehen wurde.