Können wir vertraglich ein neues Recht an einer Sache erfinden?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Nein. Welche Rechte unmittelbar an einer Sache bestehen können, ist im Gesetz abschließend geregelt, und zwar auch nach Inhalt und Umfang. Sie können solche Rechte daher nicht neu bilden und ein bloß persönliches Recht auch nicht durch Vereinbarung zu einem Recht an der Sache machen. Dasselbe gilt für das Fischereirecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 14.01.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändert nichts daran, daß das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliches Recht ist.OGH 5 Ob 584/90, 20.12.1990
- Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich.OGH 1 Ob 7/82, 31.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 219/20x, 14.01.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 285
- ABGB § 308
- ABGB § 383
- ABGB § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
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