Wer bestimmt, wo und wie ein Verstorbener bestattet wird?
günstig für Angehöriger betrifft Angehörige, Ehegatten, Kinder, Erben
Maßgeblich ist zuerst der Wille des Verstorbenen; im Streitfall wird erforscht, wie er sich mutmaßlich entschieden hätte. Erst wenn sich das nicht sicher klären lässt, zählt der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehepartners. Ob jemand Erbe ist, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung des (mutmaßlichen) Willens des Erblassers kann und darf es somit auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen nicht ankommen.OGH 6 Ob 286/07p, 07.07.2008
- Im Streitfall ist zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch zu äußern gehabt hätte. Dieser mutmaßliche Wille ist Tatsachenfeststellung.OGH 6 Ob 286/07p, 07.07.2008
- Über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten auf Grund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes entscheidet die betroffene Person.OGH 7 Ob 62/00v, 11.05.2000
- Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, lässt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen.OGH 7 Ob 225/99k, 27.10.1999
- Kein Erfüllungsanspruch aus Vertrag über Bestattung, weil Vertrag zu Lasten Dritter.OGH 2 Ob 541/82, 21.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 285
- ABGB § 531 · Verlassenschaft
- ABGB § 914
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