ABGB § 312
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.
Nein. Wer auf einem fremden Grundstück nur Streu und abgebrochene Äste sammelt, ersitzt daran kein Eigentum. Auch Zufahren, Abmähen und Düngen genügen dafür nicht. Bei geringer Bewirtschaftung kommt allenfalls ein bloßes Nutzungsrecht in Betracht.
Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.
Die gesetzlichen Regeln über Betreten, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten betreffen nur den einseitigen Besitzerwerb, also das eigenmächtige Ergreifen. Für eine Übergabe von einer Person an die andere gelten sie nicht.