Wird fremder Grund durch Sammeln von Ästen mit der Zeit meiner?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Nein. Wer auf einem fremden Grundstück nur Streu und abgebrochene Äste sammelt, ersitzt daran kein Eigentum. Auch Zufahren, Abmähen und Düngen genügen dafür nicht. Bei geringer Bewirtschaftung kommt allenfalls ein bloßes Nutzungsrecht in Betracht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die Nutzung eines Grundstückes durch Einsammeln von Streu und Bruchästen kann nicht zur Ersitzung des Eigentumsrechtes führen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersitzung von Alleineigentum bejaht durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung von Kopfweidenbäumen.OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025
- Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB).OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Auch nicht durch Zufahren, Abmähen und Düngen.OGH 7 Ob 36/65, 07.04.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 312
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Eigentum an Grund durch Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Welche Nutzung fremden Grund verschafft
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung bei irrtümlich eigenem Grund
Eigentum und Grundbuch · Nutzung als Voraussetzung der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung eines Wegerechts und Besitzwille