Wird der Grund mir, wenn ich ihn jahrelang mähe?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus (Klang Komm VI, 577; GlUNF 5319 und 5920). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ersitzung von Alleineigentum durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung von Kopfweidenbäumen.OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025
- Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen.OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016
- 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b.OGH 1 Ob 137/14z, 22.10.2014
- Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können.OGH 1 Ob 137/14z, 22.10.2014
- Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus.OGH 6 Ob 63/13b, 08.05.2013
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Es ändert auch nichts am uneingeschränkten Sachbesitz des Klägers, wenn dieser dem Beklagten durch Einräumung eines Fahrrechts die Ausübung von Rechtsbesitz ermöglicht hat.OGH 2 Ob 11/10x, 11.11.2010
- Hier: Errichtung und Instandhaltung des Wegs auf eigene Kosten, regelmäßiges Befahren des Wegs unter anderem zur Durchführung von Heu‑ und Viehtransporten, Gestattung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benützung des Wegs durch Dritte und Aufstellen einer Fahrverbotstafel, reichen als im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Kaufvertrags gesetzte Besitzhandlungen in ihrer Gesamtheit aus, um das Wesen der vollen Zugehörigkeit der Sache nach außen (insbesondere für den benachbarten Beklagten) sichtbar zum Ausdruck zu bringen.OGH 2 Ob 11/10x, 11.11.2010
- Die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein.OGH 2 Ob 11/10x, 11.11.2010
- Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB).OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Die Bewirtschaftung in Form einer Weide muss noch nicht sinnfällig einen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringen, zumal eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder einer vertraglichen Übereinkunft erfolgen kann.OGH 9 Ob 18/08z, 10.04.2008
- Hier: Des ganzen Weges bei Miteigentumsanteilen.OGH 9 Ob 2020/96s, 16.10.1996
- Wohl aber das Befahren und Ausmähen eines Weges.OGH 9 Ob 2020/96s, 16.10.1996
- Das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche "Bewirtschaftung" auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann.OGH 1 Ob 512/96, 22.08.1996
- Hingegen erfordert die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache.OGH 7 Ob 1735/95, 10.01.1996
- hier: Benützung eines Gewässerteils durch Errichtung einer Bootshütte.OGH 1 Ob 502/83, 24.01.1983
- Wohl aber die Vornahme aller "bäuerlichen Nutzungen" wie Weidenlassen, Mähen, Heuen, Rünsten, Laubsammeln, Aufforsten und im Rahmen des möglichen Holzschlägern.OGH 4 Ob 609/75, 04.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 36.
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 20/23y, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 288
- ABGB § 312
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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