Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 415

§ 415. Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückgestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache den Theilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Andern ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, solange es Zubehör eines lebenden Unternehmens ist. Das Warenlager teilt dann das rechtliche Schicksal des Unternehmens, und Sie können daran als Gesamtheit kein vom Unternehmen getrenntes Eigentum erwerben. Daran ändert es nichts, dass einzelne Stücke im laufenden Geschäft verkauft und durch neue ersetzt werden.

Nein. Wer auf fremdem Grund baut, erwirbt dadurch kein Eigentum am Grund. Das errichtete Gebäude fällt vielmehr dem Grundeigentümer zu. Das gilt auch dann, wenn Sie teils eigenes und teils fremdes Baumaterial verwendet haben. Sie können in diesem Fall auch nicht wählen, ob Sie das Ganze gegen Wertersatz behalten wollen.

Nicht schon dann, wenn eine Trennung technisch überhaupt denkbar wäre. Sind für die Wiederherstellung des früheren Zustands unverhältnismäßige Kosten nötig oder würde dabei ein unverhältnismäßiger Wertverlust entstehen, gilt die Trennung als unmöglich.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail