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Gehört mir das Haus, das ich auf fremdem Grund gebaut habe?

günstig für Grundeigentümer betrifft Bauherren, Grundeigentümer, Käufer, Angehörige
Nein. Wer auf fremdem Grund baut, erwirbt dadurch kein Eigentum am Grund. Das errichtete Gebäude fällt vielmehr dem Grundeigentümer zu. Das gilt auch dann, wenn Sie teils eigenes und teils fremdes Baumaterial verwendet haben. Sie können in diesem Fall auch nicht wählen, ob Sie das Ganze gegen Wertersatz behalten wollen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Bei einer Bauführung auf fremdem Grund teils mit eigenen, teils mit Materialien des Grundeigentümers geht das Eigentum am Grund nicht auf den Bauführer über; vielmehr fällt dem Grundeigentümer das auf seinem Grund errichtete Gebäude zu. Die allgemeine Regel des § 415 ABGB, wonach unter Umständen derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, wählen kann, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behält oder ihn dem anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen will, kann bei einer Bauführung auch nicht analog herangezogen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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