ABGB § 469
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Pfand haftet bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld. Zahlen Sie nur einen Teil, muss der Gläubiger weder einzelne Pfandgegenstände noch einen Teil des Pfandes freigeben.
Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.
Ja. Haftet für eine Forderung mehr als eine Liegenschaft, darf der Gläubiger auf einzelne dieser Pfandrechte verzichten und die Liegenschaft aus der Haftung entlassen. Daran ändert es nichts, dass auf der verbleibenden Liegenschaft weitere Gläubiger im Rang nachfolgen.
Nein. Entscheidend ist der Tag, an dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht einlangt. Langt er erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Eigentümer ein, wird er abgewiesen. Wann der Vertrag geschlossen, die Urkunde errichtet oder die Liegenschaft übergeben wurde, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Der Eigentümergemeinschaft stehen nur Rechte der Verwaltung zu, nicht die Rechte der einzelnen Eigentümer. Sie kann daher nicht im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten einzelner Wohnungseigentümer bewirken.
Nein. Betrifft die Eintragung ein im Hypothekenregister mit Kautionsband eingetragenes Pfandrecht, genügt es, dass der Treuhänder die bereits errichtete Urkunde mitunterschreibt. Weil diese Mitunterschrift keine eigenständige Urkunde ist, müssen bei ihr die sonst vorgeschriebenen Zusatzangaben nicht beigesetzt sein.