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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 469

§ 469. Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist. Bis dahin kann der Eigentümer des Gutes auf Grund einer Quittung oder einer anderen, das Erlöschen der Pfandschuld dartuenden Urkunde das Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen, die den Betrag der eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Pfand haftet bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld. Zahlen Sie nur einen Teil, muss der Gläubiger weder einzelne Pfandgegenstände noch einen Teil des Pfandes freigeben.

Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.

Ja. Haftet für eine Forderung mehr als eine Liegenschaft, darf der Gläubiger auf einzelne dieser Pfandrechte verzichten und die Liegenschaft aus der Haftung entlassen. Daran ändert es nichts, dass auf der verbleibenden Liegenschaft weitere Gläubiger im Rang nachfolgen.

Nein. Entscheidend ist der Tag, an dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht einlangt. Langt er erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Eigentümer ein, wird er abgewiesen. Wann der Vertrag geschlossen, die Urkunde errichtet oder die Liegenschaft übergeben wurde, spielt dabei keine Rolle.

Nein. Der Eigentümergemeinschaft stehen nur Rechte der Verwaltung zu, nicht die Rechte der einzelnen Eigentümer. Sie kann daher nicht im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten einzelner Wohnungseigentümer bewirken.

Nein. Betrifft die Eintragung ein im Hypothekenregister mit Kautionsband eingetragenes Pfandrecht, genügt es, dass der Treuhänder die bereits errichtete Urkunde mitunterschreibt. Weil diese Mitunterschrift keine eigenständige Urkunde ist, müssen bei ihr die sonst vorgeschriebenen Zusatzangaben nicht beigesetzt sein.

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