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Braucht die Grundbuchseintragung eine eigene Urkunde des Treuhänders?

betrifft Grundeigentümer, Banken, Treuhänder, Kreditnehmer
Nein. Betrifft die Eintragung ein im Hypothekenregister mit Kautionsband eingetragenes Pfandrecht, genügt es, dass der Treuhänder die bereits errichtete Urkunde mitunterschreibt. Weil diese Mitunterschrift keine eigenständige Urkunde ist, müssen bei ihr die sonst vorgeschriebenen Zusatzangaben nicht beigesetzt sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

1. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. 2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des § 27 GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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