Wird mein Grundbuchsantrag nach der Insolvenz des Verkäufers noch eingetragen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit die für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Urkunden und sonstigen Voraussetzungen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen, ist demgegenüber ebenso ohne Bedeutung wie der Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft.OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018
- Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war.OGH 5 Ob 153/09z, 24.11.2009
- Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt.OGH 5 Ob 153/09z, 24.11.2009
- Einem Gesuch auf Eintragung eines Pfandrechts nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers könnte daher nur stattgegeben werden, wenn vor Konkurseröffnung sowohl die Rangordnung angemerkt worden war als auch der Pfandschuldner die Titelurkunde unterschrieben hatte (so schon 5 Ob 20/91).OGH 6 Ob 128/07b, 21.06.2007
- Ein vom Gemeinschuldner zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die persönliche Fähigkeit hiezu fehlte, überreichter Grundbuchsantrag, dessen Rang sich nach § 29 GBG richtet, ist daher auch dann abzuweisen, wenn die Urkunde und der Geschäftsabschluss zu einer Zeit zustandekamen, in dem seine Fähigkeit dazu noch gegeben war.OGH 5 Ob 93/93, 30.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011465 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.