Kann ein Pfand ohne bestehende Schuld gelten?
betrifft Kreditnehmer, Banken, Schuldner, Gläubiger, Liegenschaftseigentümer
Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der Grundsatz der Akzessorietät besagt, daß ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und fortbestehen kann. Diese Forderung muß aber keine schon im Zeitpunkt der Pfandbestellung oder Begründung des Pfandrechtes bestehende Forderung sein, sondern es kann auch eine erst in der Zukunft entstehende Forderung vor ihrer Entstehung durch ein Pfandrecht gesichert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für das Pfandrecht des Rechtsanwalts nach § 19a RAO.OGH 6 Ob 206/22w, 23.10.2023
- Ist die Forderung nichtig oder anfechtbar, so ist es auch das Pfandrecht.OGH 9 Ob 65/16y, 26.01.2017
- Nach dem Akzessorietätsprinzip behält der Pfandgläubiger bis zum gänzlichen materiellen Erlöschen der Forderung das Recht auf Befriedigung aus der Pfandsache.OGH 5 Ob 179/03i, 07.10.2003
- Infolge der Akzessorietät des Pfandrechtes ist dieses solange aufrecht, als die besicherte Forderung besteht.OGH 6 Ob 287/00z, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 42/23d, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 183/20b, 26.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 242/17z, 13.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 65/16y, 26.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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