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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 476

§ 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind: 8) Sein Haus nicht zu erhöhen; 9) Es nicht niedriger zu machen; 10) Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft; 11) Oder Aussicht nicht zu benehmen; 12) Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, wenn zu Ihren Gunsten ein Recht auf freie Aussicht besteht. Dann darf auf dem belasteten Grundstück nichts errichtet werden, das den Fenstern eines Wohnraums oder einem Balkon davor die Aussicht ganz oder teilweise nimmt. Das bloße Recht auf Licht und Luft schützt weniger, es verbietet nur, dass den Fenstern des untersten Stockwerks der Blick zum Himmel geschmälert wird.

Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.

Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.

Ja. Ein solches Recht kann auch einer juristischen Person zustehen, etwa einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Gemeinde. Es kann dann von einem unbestimmten Personenkreis in Anspruch genommen werden und bleibt so lange aufrecht, wie diese juristische Person besteht.

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